(1)Absatz einsDie Bundespolizei und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 38, 50 und 51 und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.