Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 288

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 288

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 288,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 286 bis 294, 368 Ziffer 13, sowie Ziffer 14,, soweit Ziffer 14, die Paragraphen 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (Paragraph 340, Absatz eins,) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P288/NOR40032667

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