Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 284b
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Unberührt gebliebene Vorschriften
§ 284b.Paragraph 284 b,
Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088990
Alte Dokumentnummer
N5199715499A