Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 284a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Versteigerung beweglicher Sachen

Paragraph 284 a,

Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig. Die Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 176, 341 Absatz eins bis 3 und 344 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088989

Alte Dokumentnummer

N5199715498A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P284a/NOR12088989

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