Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Theaterkartenbüros

Paragraph 281, (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Absatz 2,) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.

  1. Absatz 2,Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.
  2. Absatz 3,Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.
  3. Absatz 4,Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter das Verbot des Absatz 3,

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088986

Alte Dokumentnummer

N5199715495A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P281/NOR12088986

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