Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verfahren

Paragraph 278,
  1. Absatz eins,Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen.
  2. Absatz 2,Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören und, sofern das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, diese Seilbahnunternehmen aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zur Voraussetzung gemäß Paragraph 276, Absatz eins, abzugeben.
  3. Absatz 3,Widerspricht die Entscheidung der Behörde der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Inhaber der im Absatz 2, genannten Seilbahnunternehmen oder wurden sie nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, so steht ihnen das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.
  4. Absatz 4,Mit einer Berufung im Sinne des Absatz 3, kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nichtzumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5,Hat der Schleppliftunternehmer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren sind die Absatz 2 bis 4 anzuwenden.

Schlagworte

Hauptseilbahn, Hauptseilbahnunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082541

Alte Dokumentnummer

N5199434803J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P278/NOR12082541

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