Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schleppliftunternehmer

Paragraph 276,
  1. Absatz eins,Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.

Schlagworte

Hauptseilbahnunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082539

Alte Dokumentnummer

N5199434801J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P276/NOR12082539

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