Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 263

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 263,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082526

Alte Dokumentnummer

N5199434788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P263/NOR12082526

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