Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 259
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
10.08.2000
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 259.Paragraph 259,
Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im § 176 Abs. 1 angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig. Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im Paragraph 176, Absatz eins, angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082522
Alte Dokumentnummer
N5199434784J