Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 258,
  1. Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. Litera b
        wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
  2. Absatz 2,Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
    2. Ziffer 2
      unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
    3. Ziffer 3
      Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
  3. Absatz 3,Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082521

Alte Dokumentnummer

N5199434783J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P258/NOR12082521

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