(2)Absatz 2,Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der BewilligungswerberDie für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber
gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.