Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 254

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 254

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bewachungsgewerbe

Paragraph 254,
  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
  2. Absatz 2,Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;
    2. Ziffer 2
      Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
    4. Ziffer 4
      Portierdienste;
    5. Ziffer 5
      Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
    6. Ziffer 6
      Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.

Schlagworte

Personenverkehr, Ordnerdienst, Fahrzeugbegleitung, Gepäcksstück

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088968

Alte Dokumentnummer

N5199715477A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P254/NOR12088968

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