Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 253

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bezeichnung

Paragraph 253,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im Paragraph 249, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.
  3. Absatz 3,Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082516

Alte Dokumentnummer

N5199434778J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P253/NOR12082516

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