Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 252

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 252,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
  2. Absatz 2,Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082515

Alte Dokumentnummer

N5199434777J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P252/NOR12082515

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