Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 249

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berufsdetektive

Paragraph 249,
  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
    5. Ziffer 5
      die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
    6. Ziffer 6
      die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
    7. Ziffer 7
      der Schutz von Personen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 7, angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.
  4. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082512

Alte Dokumentnummer

N5199434774J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P249/NOR12082512

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