Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bezeichnung

Paragraph 224,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (Paragraph 94, Ziffer 64,) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist“ führen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Absatz eins, regelt.

Anmerkung

Die im Abs. 2 bezeichnete Verordnung, BGBl. Nr. 158/1994, ist mit 9.3.1994 in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082487

Alte Dokumentnummer

N5199434749J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P224/NOR12082487

Navigation im Suchergebnis