Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel

mit Arzneimitteln und Giften

Paragraph 213, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. Ziffer eins
    die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
  2. Ziffer 2
    die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
  4. Ziffer 4
    die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
  5. Ziffer 5
    der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;
  6. Ziffer 6
    die Herstellung von Giften;
  7. Ziffer 7
    der Großhandel mit Giften.
  1. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
  2. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
  3. Absatz 4,Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088962

Alte Dokumentnummer

N5199715471A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P213/NOR12088962

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