(5)Absatz 5In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 4 letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen. Haben die Absolventen einer Studienrichtung, eines Fachhochschul-Studienganges oder einer berufsbildenden höheren Schule nach einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 ohne Meisterprüfung Zugang zur Ausübung des betreffenden Handwerks, so hat für sie das Modul 3 jedenfalls zu entfallen.In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz 4, letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen. Haben die Absolventen einer Studienrichtung, eines Fachhochschul-Studienganges oder einer berufsbildenden höheren Schule nach einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ohne Meisterprüfung Zugang zur Ausübung des betreffenden Handwerks, so hat für sie das Modul 3 jedenfalls zu entfallen.