Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

14.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsZur Meisterprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.
  2. Absatz 2Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, erlangt haben.
  4. Absatz 4Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung unter Bedachtnahne auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des Absatz 2, sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.
  5. Absatz 5In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz 4, letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen. Haben die Absolventen einer Studienrichtung, eines Fachhochschul-Studienganges oder einer berufsbildenden höheren Schule nach einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ohne Meisterprüfung Zugang zur Ausübung des betreffenden Handwerks, so hat für sie das Modul 3 jedenfalls zu entfallen.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40140942

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P21/NOR40140942

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