Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Paragraph 209,
  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
    2. Ziffer 2
      die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
    3. Ziffer 3
      die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und der Anschluß von sanitärtechnischen Einrichtungen aller "Art". (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
  2. Absatz 3,Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur, Trinkwasser, Rauchgasfang, Rauchgasleitung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082472

Alte Dokumentnummer

N5199434734J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P209/NOR12082472

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