Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

Paragraph 207,
  1. Absatz eins,Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
  2. Absatz 2,Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Absatz eins, ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082470

Alte Dokumentnummer

N5199434732J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P207/NOR12082470

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