Nachsichtsverbot
§ 205a.Paragraph 205 a,
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 205, Absatz 4,, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.