Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zimmermeister

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen u. dgl. berechtigt.
  2. Absatz 2,Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins, darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
  4. Absatz 4,Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 4 und des Paragraph 202, Absatz 3,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
  5. Absatz 5,Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
  6. Absatz 6,Paragraph 202, Absatz 4, gilt für Zimmermeister sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088956

Alte Dokumentnummer

N5199715465A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P205/NOR12088956

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