Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 202

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baumeister

Paragraph 202,
  1. Absatz eins,Der Baumeister ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
    2. Ziffer 2
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
    3. Ziffer 3
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 4 und des Absatz 3, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.
  2. Absatz 2,Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.
  3. Absatz 3,Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er sich unbeschadet des Paragraph 201, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
  4. Absatz 4,Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
  5. Absatz 5,Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

Schlagworte

Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer, Pojektleitung, Projektsteuerung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088954

Alte Dokumentnummer

N5199715463A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P202/NOR12088954

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