Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baugewerbe

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeiten der Baumeister (Paragraph 202, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 205, Absatz eins,), Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 206, Absatz eins,) und Brunnenmeister (Paragraph 208, Absatz eins,) unterliegen der Bewilligungspflicht.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.
  5. Absatz 5,Paragraph 22, Absatz 8, zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088953

Alte Dokumentnummer

N5199715462A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P201/NOR12088953

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