(1)Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen Anmerkung, richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.