Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 199,
  1. Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen Anmerkung, richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die Erbringung des Befähigungsnachweises und
    2. Ziffer 2
      daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. Absatz 2,Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082462

Alte Dokumentnummer

N5199434724J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P199/NOR12082462

Navigation im Suchergebnis