Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermieten von Waffen

Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  3. Absatz 3,Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082450

Alte Dokumentnummer

N5199434712J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P187/NOR12082450

Navigation im Suchergebnis