(2)Absatz 2,Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.Für die Bewilligungen gemäß Absatz eins, gelten nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 2, jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 183,