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Gewerbeordnung 1994 § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 127, angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes,
    2. Ziffer 2
      die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und
    3. Ziffer 3
      die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
  2. Absatz 2,Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 3, einer Genehmigung.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 127, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 127, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Für die Genehmigungen gemäß Absatz 2, gelten jeweils die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.
  7. Absatz 7,Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Genehmigung erlangt hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082439

Alte Dokumentnummer

N5199434701J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P176/NOR12082439

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