Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Spediteure einschließlich der Transportagenten

Paragraph 170,
  1. Absatz eins,Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 124, Ziffer 19,) sind auch berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
    2. Ziffer 2
      zur Lagerei;
    3. Ziffer 3
      zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.

Schlagworte

Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schiffahrtsverkehrsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082433

Alte Dokumentnummer

N5199434695J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P170/NOR12082433

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