(1)Absatz einsDie gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) ist verboten.Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) ist verboten.