Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 158,

Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,):

  1. Ziffer eins
    der Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter, Eiern, Schnittblumen, Christbäumen;
  2. Ziffer 2
    der Kleinhandel mit Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen);
  3. Ziffer 3
    der Kleinhandel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
  4. Ziffer 4
    der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
  5. Ziffer 5
    der Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;
  6. Ziffer 6
    der Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße;
  7. Ziffer 7
    die Tätigkeit der Marktfahrer.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082421

Alte Dokumentnummer

N5199434683J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P158/NOR12082421

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