Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe

Paragraph 154,
  1. Absatz einsDer Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 10,) ist zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Ziffer eins, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und
      2. Litera b
        über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (Paragraphen 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088931

Alte Dokumentnummer

N5199715440A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P154/NOR12088931

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