(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 143, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 9, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.