Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 148
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
26.02.2008
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148.Paragraph 148,
Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 96, hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032656