(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 139, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.