Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Höchsttarif

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Tourismus gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß Paragraph 137, Absatz eins, festlegen.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.
  3. Absatz 3Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082404

Alte Dokumentnummer

N5199434666J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P141/NOR12082404

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