(5)Absatz 5Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 97 Abs. 2, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 135 Abs. 3 Z 1 und 2 werden auch erfüllt, wennDie Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins und 2 werden auch erfüllt, wenn
natürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, odernatürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, oder bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ein Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR vorliegen, oder
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der Sitz oder die Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR liegt und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter über die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates des EWR verfügen.
§ 141 Abs. 3 ist sinngemäß auf Personen mit einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 bis 4 NAG und auf Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.Paragraph 141, Absatz 3, ist sinngemäß auf Personen mit einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG und auf Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.