(4)Absatz 4Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. Paragraph 7, WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.