Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 138,
  1. Absatz einsEin Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen.
  2. Absatz 2Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.
  3. Absatz 3Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.
  4. Absatz 4Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. Paragraph 7, WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Endigung eines Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz 2,) gelten unbeschadet des Paragraph 137 c, in Verbindung mit Paragraph 87, die Paragraphen 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Jede Änderung der im Versicherungsvermittlerregister geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40090169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P138/NOR40090169

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