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Gewerbeordnung 1994 § 137c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Haftpflichtabsicherung, Verfahrensbestimmungen

Paragraph 137 c,
  1. Absatz einsZur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein.
  2. Absatz 2Anstelle der Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Absatz eins, gilt für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen - mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch.
  3. Absatz 3Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer 76,) sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur Versicherungsvermittlung ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Absatz eins, oder 2 und soweit Kundengelder entgegengenommen werden sollen, der Nachweis getrennter Kundenkonten im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, zu erbringen. Sind Versicherungsagententätigkeiten beabsichtigt, so ist auch jedes einzelne Agenturverhältnis einschließlich Versicherungszweig(en) anzugeben. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen.
  4. Absatz 4Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Berufshaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des Paragraph 92, GewO 1994 und die Bestimmungen der Paragraphen 158 b bis 158i des VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der geltenden Fassung. Der Paragraph 92, GewO 1994 und die Paragraphen 158 b bis 158i des VersVG sind auch für Fälle einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Absatz eins, oder 2 anzuwenden. Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters und des Versicherungsvermittlerregisters zuständigen Behörde angezeigt hat.
  5. Absatz 5Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Absatz eins, oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im Versicherungsvermittlerregister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist (Paragraphen 365 a, Ziffer 12 und 365b Ziffer 9,), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung.

Schlagworte

Versicherungsvermittler

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40150267

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