Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fremdenführer

Paragraph 137,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (Paragraph 124, Ziffer 7,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
  2. Absatz 2Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 7, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
    1. Ziffer eins
      die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
    2. Ziffer 2
      Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      die vom Reisebetreuer (Paragraph 168,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082400

Alte Dokumentnummer

N5199434662J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P137/NOR12082400

Navigation im Suchergebnis