(2)Absatz 2Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe Bestattung und die Gemeinde des Standortes der beabsichtigten Gewerbeausübung aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Frage des Bedarfs gemäß § 131 Abs. 1 und 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten oder wurde nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht – wenn es um das Gutachten der Fachgruppe Bestattung geht – der Fachgruppe Bestattung – wenn es um das Gutachten der Gemeinde geht – der Gemeinde das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe Bestattung und die Gemeinde des Standortes der beabsichtigten Gewerbeausübung aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Frage des Bedarfs gemäß Paragraph 131, Absatz eins und 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten oder wurde nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht – wenn es um das Gutachten der Fachgruppe Bestattung geht – der Fachgruppe Bestattung – wenn es um das Gutachten der Gemeinde geht – der Gemeinde das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.