Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verfahren

Paragraph 134,
  1. Absatz einsMit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe Bestattung und die Gemeinde des Standortes der beabsichtigten Gewerbeausübung aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Frage des Bedarfs gemäß Paragraph 131, Absatz eins und 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten oder wurde nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht – wenn es um das Gutachten der Fachgruppe Bestattung geht – der Fachgruppe Bestattung – wenn es um das Gutachten der Gemeinde geht – der Gemeinde das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.
  3. Absatz 3Hat der Bestatter Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082397

Alte Dokumentnummer

N5199434659J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P134/NOR12082397

Navigation im Suchergebnis