Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arbeitsvermittler

Paragraph 128,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 124, Ziffer eins,) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
  2. Absatz 2Arbeitsvermittlung gemäß Absatz eins, ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40029732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P128/NOR40029732

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