Augenoptiker
§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen. Paragraph 120, Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (Paragraph 94, Ziffer 32,) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.