Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsSchlosser (§ 94 Z 13) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) und Maschinen- und Fertigungstechniker (Paragraph 94, Ziffer 15,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
(2)Absatz 2Schlosser (§ 94 Z 13) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Schlagworte
Maschinentechniker
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082382
Alte Dokumentnummer
N5199434644J