Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

Paragraph 119,
  1. Absatz einsSchlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) und Maschinen- und Fertigungstechniker (Paragraph 94, Ziffer 15,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
  2. Absatz 2Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

Schlagworte

Maschinentechniker

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082382

Alte Dokumentnummer

N5199434644J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P119/NOR12082382

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