Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bäcker

Paragraph 117,
  1. Absatz einsBäcker (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen.
  2. Absatz 2Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Absatz eins, genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088915

Alte Dokumentnummer

N5199715423A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P117/NOR12088915

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