Schuhmacher
§ 115. Schuhmacher (§ 94 Z 25) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 letzter Satz und § 20 gelten sinngemäß. Paragraph 115, Schuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 25,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 20, gelten sinngemäß.