Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vorschriften über die Gewerbeausübung

Paragraph 112,
  1. Absatz einsEin Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.
  2. Absatz 2Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird.
  3. Absatz 2 aDie Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 2, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz 2, umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
  4. Absatz 2 bDie Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz 2, erlassen worden ist.
  5. Absatz 2 cGastgewerbebetriebe, die zur Ausübung von Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind von den Bestimmungen der Absatz 2 bis 2b ausgenommen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Absatz 2 bis 2b und gemäß Absatz 2, erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, genannten sowie die unter Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
  6. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,)
  7. Absatz 4Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
  8. Absatz 5Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
  9. Absatz 6Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 2,) anzeigen muss.

Schlagworte

Verabreichungstätigkeit

Im RIS seit

27.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40120509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P112/NOR40120509

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