Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 109,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz.
  2. Absatz 2Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082372

Alte Dokumentnummer

N5199434634J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P109/NOR12082372

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