Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 105

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Drucker und Druckformenherstellung

Paragraph 105,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung (Paragraph 94, Ziffer 15,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
  2. Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 15, ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller
    1. Ziffer eins
      die Spielkartenerzeugung;
    2. Ziffer 2
      das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
    3. Ziffer 3
      die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.
  3. Absatz 3Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

Schlagworte

Strickware

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P105/NOR40032612

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