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Gewerbeordnung 1994 § 105
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 104 am 05.12.2024
§ 106 am 05.12.2024
Alle Fassungen
§ 105 heute
§ 105 gültig ab 01.08.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 105 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
§ 105 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Drucker und Druckformenherstellung
§ 105.
Paragraph 105,
(1)
Absatz eins
Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung (§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung (Paragraph 94, Ziffer 15,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2)
Absatz 2
Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller
Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 15, ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller
1.
Ziffer eins
die Spielkartenerzeugung;
2.
Ziffer 2
das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
3.
Ziffer 3
die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.
die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.
(3)
Absatz 3
Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
Schlagworte
Strickware
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032612
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P105/NOR40032612
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