§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (§ 339) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann. Paragraph 10, Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann.