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Gewerbeordnung 1994 Anl. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 3 (§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5,
§ 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4,
§ 81c, § 81d, § 84i, § 356a Abs. 1,
§ 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)

IPPC-Betriebsanlagen

  1. Ziffer eins
    Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
  2. Ziffer 2
    Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.

 

Anlagenart

Schwellenwerte

1.

Energiewirtschaft

 

1.1

Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als

50 MW

1.2

Mineralöl- und Gasraffinerien

0

1.3

Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

0

1.4

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle

0

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

2.1

Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

0

2.2

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als

2,5 t/h

2.3

- Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als

20 t/h

 

- Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen

mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW

 

- Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität

an Rohstahl von mehr als 2 t/h

2.4

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

2.5

- Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

0

 

- Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

 

- Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.6

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m3

3.

Mineralverarbeitende Industrie

 

3.1

- Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

- Anlagen zum Herstellen von Kalk in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

500 t/d

50 t/d

3.2

Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen

0

3.3

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.5

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als

und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als

75 t/d

300 kg/m3

4.

Chemische Industrie

 

4.1a

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

- zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)

- zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide

- zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe

- zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

- zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

- zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

- zur Herstellung von Tensiden

- zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen

- zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp

in verfahrenstechnischen Anlagen 1)

4.1b

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

- zur Herstellung von aromatischen Verbindungen

- zur Herstellung von organischen Farbmitteln

- zur Herstellung von Duftstoffen

- zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1c

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern aus Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1d

Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2a

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

- zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

- zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure

- zur Herstellung von Basen, wie Ammoniumhydroxid

- zur Herstellung von Wasserstoffperoxid

- mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse

- zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

- zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2b

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.3

Anlagen zur Herstellung von phosphorstickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger)

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.4

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.5

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.6

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

in verfahrenstechnischen Anlagen

5.

Abfallbehandlung

 

5.1

Anlagen zur stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen (Lösemitteln, Säuren oder Basen oder Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen) oder von Altölen mit einer Kapazität von mehr als

10 t/d oder

3 500 t/a

5.2

Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen die Lagerung am Entstehungsort, mit einer Kapazität von mehr als

10 t/d oder

3 500 t/a

5.3

Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als

10 t/d oder

3 500 t/a

5.4

Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als

10 t/d oder

3 500 t/a

6.

Sonstige Industriezweige

 

6.1

- Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

0

 

- Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

6.2

Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

10 t/d

6.3

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

12 t/d

Fertigerzeugnissen

6.4a

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als

50 t/d

6.4b1

- Anlagen zur Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch einschließlich Geflügel mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

75 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als

75 t/d

 

- Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

75 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als

75 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

75 t/d

 

- Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als

75 t/d

6.4b2

2)

- Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität an Zucker von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als

300 t/d

 

- Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als

300 t/d

 

- Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als

3 000 hl/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von mehr als

300 t/d

 

- Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionskapazität von mehr als

300 t/d

6.4c

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als

200 t/d

6.5

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

10 t/d

6.6

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln 3), insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als

150 kg/h oder

200 t/a

6.7

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile

0

6.8

Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Anlage fallenden IPPC-Betriebsanlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid

0

1) Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.

2) Die Kapazitätsangaben dieser Ziffer beziehen sich auf einen Vierteljahres-Durchschnittswert.

3) Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.

Schlagworte

Mineralölraffinerie, Primärschmelzung, Bearbeitung, Nitroseverbindung, Nitroverbindung, Einnährstoffdünger, Fleischware

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40134771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/ANL3/NOR40134771

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